Was für eine Bescherung! Wenn das Weihnachtsgeschenk zum Rechtsstreit führt

 

Weihnachten ist nun schon seit einiger Zeit vorbei und alle Geschenke sind ausgepackt. Es kommt im Nachgang zu Weihnachten aber immer wieder vor, dass nicht nur Freude, sondern auch erheblicher Frust verschenkt wird.

Dies ist dann bspw. der Fall, wenn sich herausstellt, dass das Geschenk zwar den Geschmack des Beschenkten getroffen hat, aber nicht richtig funktioniert oder beschädigt ist.

In der Regel lassen sich solche Probleme im Alltag glücklicherweise aufgrund von pragmatischen Einstellungen der Verkäufer schnell lösen und es wird mit etwas Aufwand eine Lösung gefunden.

Es kann aber insbesondere bei teureren Geschenken vorkommen, dass sich der Verkäufer nicht kooperativ zeigt. Wenn der Beschenkte nicht die „Faust im Sack“ machen will, muss er in solchen Fällen juristisch gegen den Verkäufer vorgehen. Dabei können sich für den Beschenkten aber eine Vielzahl an juristischen Problemen stellen.

Dieser Beitrag befasst sich mit den Rechten eines Käufers bzw. Beschenkten und weist auf einige Fallstricke hin, welche für einen Käufer im Streitfall zu einem Problem werden könnten.

Was für Rechte hat der Käufer einer mangelhaften Sache?

Der Käufer einer Sache hat gemäss Art. 205 und Art. 206 OR bei Vorliegen eines Mangels verschiedene Möglichkeiten.

Er kann

·   vom Verkäufer Ersatzlieferung für die defekte Sache verlangen;

·   vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geschenk dem Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben (sog. Wandelung);

·   Minderwert geltend machen und die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen;

·   bei Verschulden des Verkäufers Schadenersatz verlangen.

Ein Recht auf Reparatur sieht das Gesetz bei Kaufverträgen (anders als bei Werkverträgen) grundsätzlich nicht vor.

Bevor ein Käufer sich für eines dieser Mängelrechte entscheiden kann, muss er prüfen, ob der Verkäufer in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Kaufvertrag die gesetzlichen Mängelrechte eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen hat. Dies kommt in der Praxis sehr häufig vor. Verbreitet ist auch, dass Verkäufer sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abweichung zu den gesetzlichen Regeln ein vorrangiges Reparaturrecht ausbedingen.

Sofern die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Kaufvertrag keine Einschränkungen der Mängelrechte des Käufers vorsehen, hat der Käufer die Wahl zwischen den oben erwähnten Rechten. Der Käufer muss sich aber für eines dieser Rechte entscheiden und seine Entscheidung gegenüber dem Verkäufer unmissverständlich (daher am besten schriftlich) zum Ausdruck bringen. Der Käufer ist an seine Wahl gebunden. Er kann also nicht Minderung verlangen und sich später entscheiden, doch vom Vertrag zurückzutreten.

 

Was sind die Voraussetzungen für die Ausübung von Mängelrechten?

Auch wenn das Gesetz einem Käufer die vorerwähnten Mängelrechte gewährt, ist damit noch gesagt, dass diese Rechte in jedem Fall zur Anwendung kommen. So müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Käufer seine Mängelrechte geltend machen kann.

Nicht überraschend sein dürfte, dass die Mängelrechte nur bei einer mangelhaften Sache zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die gekaufte Sache nicht gebrauchstauglich ist oder dass ihr eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Entscheidend ist, dass der Mangel an der Sache schon vor dem Kauf bestanden haben muss. Ist der Mangel erst danach aufgetreten, haftet der Verkäufer nicht. Den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels nachzuweisen, dürfte für den Käufer nicht immer einfach sein und kann bereits eine erste Hürde bei der Geltendmachung der eigenen Rechte darstellen.

Die grösste Hürde bei der Ausübung von Mängelrechten ist jedoch, dass diese Rechte des Käufers unwiederbringlich verloren sind, wenn der Käufer nicht sofort nach Entdeckung eines Mangels eine Mängelrüge beim Verkäufer platziert.

Sofort bedeutet, dass die Mängelrüge innerhalb von 7 Tagen erfolgen muss.

Diese Voraussetzung ist vor allem bei Weihnachtsgeschenken tückisch. So muss der Käufer gemäss Art. 201 OR die Sache nach dem Kauf sofort auf Mängel prüfen. Wurde das Weihnachtsgeschenk Ende November gekauft und (wie oftmals üblich) ungeprüft erst am Weihnachtstag verschenkt, ist die Rügefrist längst abgelaufen, wenn der Beschenkte das Geschenk an Weihnachten in den Händen hält. In dieser Konstellation kann der Verkäufer jegliche Haftung aus Gewährleistung erfolgreich ablehnen.

Hat der Käufer rechtzeitig eine Mängelrüge gemacht, sind seine Ansprüche fürs Erste gewahrt. Dies befreit den Käufer aber nicht davon, weitere Schritte gegen den Verkäufer zu unternehmen. Unterlässt der Käufer dies, verjähren sämtliche Mängelrechte für bewegliche Sachen gemäss Art. 210 OR innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache. Gemeint ist dabei nicht die Übergabe an Weihnachten, sondern der Zeitpunkt des Kaufes durch den Schenker. Die Verjährung tritt selbst ein, wenn der Mangel erst nach Ablauf dieser Frist entdeckt wurde oder entdeckt werden konnte.

Einschränkungen der Mängelrechte

Selbst wenn der Käufer seine Mängelrechte vollumfänglich gewahrt hat, kann sich die Wahl eines Mängelrechts für den Käufer zu einer Qual entwickeln. Denn auch wenn es von Gesetzes wegen ein freies Wahlrecht des Käufers gibt, können dennoch nicht sämtliche Mängelrechte in allen Konstellationen ausgeübt werden.

So ist ein Vertragsrücktritt des Käufers dann nicht möglich, wenn die Umstände dies nicht rechtfertigen. Da ein Gericht im Streitfall diesbezüglich ein grosses Ermessen hat, gibt es im Zusammenhang mit der Wandelung des Kaufvertrages grosse Unsicherheiten.

Auch eine Ersatzlieferung kann nicht bei allen Geschenken gefordert werden. So ist eine solche Ersatzlieferung von Gesetzes wegen (Art. 206 OR) nur vorgesehen, wenn eine austauschbare Sache (sog. Gattungsware) vorliegt. Es ist dem Käufer also nicht erlaubt, eine Ersatzlieferung eines von einem Maler individuell angefertigten Bildes zu verlangen.

Zu guter Letzt ist der Käufer auch bei der Ausübung des Minderungsrechts mit einer Vielzahl an praktischen Problemen konfrontiert. So ist es am Käufer, den Minderwert der Sache zu beweisen. Dies ist eine äussert schwierige Angelegenheit. So muss der Käufer in einem ersten Schritt beweisen, in welchem Verhältnis der Kaufpreis zum effektiven Wert der Sache stand. Das so errechnete Verhältnis ist mit dem Minderwert der Sache zu multiplizieren. Der Minderwert der Sache besteht aus der Differenz des geschätzten Werts der mängelfreien Sache zum geschätzten Wert der Sache, wie sie abgeliefert wurde. Bereits die Theorie zum Minderungsrecht ist also kompliziert. Noch viel komplizierter ist die effektive Geltendmachung eines Minderungs-/Herabsetzungsbetrages in der Praxis. Aufgrund dieser schwierigen Umstände behilft sich die Praxis in der Regel mit einer sog. natürlichen Vermutung, wonach der Herabsetzungsbetrag des Kaufpreises den Kosten entspricht, die für eine Behebung des Mangels der Sache aufgewendet werden müssten.

Wer kann die Mängelrechte geltend machen?

Die vorerwähnten Mängelrechte stehen dem Käufer als Vertragspartner des Verkäufers zu. Entsprechend wurde vorstehend immer vom Käufer und nicht vom Beschenkten gesprochen.

In dem diesem Beitrag zu Grunde liegenden Beispiel ist der Käufer aber nur vorübergehend Eigentümer der mangelhaften Sache und verschenkt die Sache an Weihnachten weiter. Auch dies führt zu nicht unerheblichen rechtlichen Verstrickungen.

Verschenkt der Käufer die gekaufte Sache jemandem weiter, wird der Beschenkte nicht automatisch berechtigt, die Mängelrechte des Käufers im eigenen Namen geltend zu machen.

Dies ist erst möglich, wenn der Käufer seine Gewährleistungsrechte an den Beschenkten abgetreten hat. Gemäss Gesetz (Art. 165 OR) ist hierfür die Schriftform erforderlich.

Die Abtretung der Gewährleistungsrechte ist aber nicht nur ein administrativer Aufwand, sondern auch in rechtlicher Hinsicht mit Unsicherheiten behaftet. So ist in der juristischen Literatur umstritten, ob alle Gewährleistungsrechte abgetreten werden können. Beim Recht auf Reparatur (sofern ein solches besteht) ist dies unstrittig. Weniger klar ist die Sachlage aber bei sogenannten Gestaltungsrechten wie der Wandelung des Vertrages und der Minderung des Kaufpreises. Ein grosser Teil der juristischen Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Rechte untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden sind und daher nicht auf einen Dritten (bzw. den Beschenkten) übertragen werden können.

Dies bedeutet, dass der Beschenkte seine Ansprüche auf Wandelung des Kaufvertrages und Minderung des Kaufpreises nicht im eigenen Namen geltend machen kann, sondern vom Schenker eine Vollmacht benötigt, um diese Ansprüche im Namen des Schenkers durchsetzen zu können. Käme es zu einem Prozess, wäre dann nicht der Beschenkte als Eigentümer der mangelhaften Sache Kläger, sondern der Schenker.

Fazit

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen bei Mängeln einer Kaufsache sehr schnell komplex werden und mit erheblichen juristischen Fallstricken versehen sein können.

Auch wenn es sich in der Regel nicht lohnt, juristischen Beistand wegen mangelhaften Weihnachtsgeschenken zu holen, gelten die vorstehenden Ausführungen selbstverständlich auch für deutlich grössere und teurere Kaufobjekte wie bspw. Kunst, Maschinen, Schmuck, Autos etc. 

Sofern es um Werkverträge wie bspw. Bauarbeiten am eigenen Haus geht, ist die Rechtslage relativ ähnlich wie beim Kaufvertrag. Es gibt aber einige gewichtige Unterschiede zu beachten.

Gerne beraten wir Sie bei allfälligen Fragen zu Mängelrechten aus Kauf- oder Werkverträgen.

 

Autor: Christian Stoll

 
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